So sieht also eine „Online-Gegendarstellung“ aus (pic)

Derzeit auf oe24.at zu besichtigen.

Pastedgraphic

Kompletter Text (kursive Hervorhebung von mir)


Im Namen der Republik! x | verkleinern 

Das Handelsgericht Wien erkennt durch Hofrat Dr. Rainer Geißler als Richter in der Rechtssache der klagenden ParteiM E D I A P R I N T   Z E I T U N G S – U N D   V E R L A G   G M B H & C o K G, Muthgasse 2, 1190 Wien, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, wider die beklagten Parteien 1. „Ö S T E R R E I C H“ – Z E I T U N G S V E R L A G   G M B H, Friedrichstraße 10, 1010 Wien, 2. M E D I A   D I G I T A L   G M B H, Friedrichstraße 10, 1010 Wien, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer Rechtsanwälte in 1030 Wien, wegen Unterlassung (EUR 11.000, 00) und Veröffentlichung (EUR 2.000,00) zu Recht:
Die Erstbeklagte ist schuldig, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Nachteil der Klägerin den Wettbeweb des Medieninhabers der Tageszeitung „Österreich“ zu fördern, indem sie die Tageszeitung „Österreich“, wenn auch bloß sinngemäß, als die neue Nr. 1 der österreichischen Auflagenkontrolle (ÖAK) bezeichnet, sofern die Tageszeitung „Österreich“ nicht in allen von der ÖAK im Rahmen der von ihr erhobenen Auflagenliste ermittelten Kriterien, so insbesondere nicht im Kriterium „Verkauf Gesamt“, nachweislich die höchste Auflagenzahl aufweist.
Die Zweitbeklagte ist schuldig, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Nachteil der Klägerin den Wettbeweb des Medieninhabers der Tageszeitung „Österreich“ zu fördern, indem sie die Tageszeitung „Österreich“, wenn auch bloß sinngemäß, unter Bezugnahme auf die ÖAK als die Nummer 1 der Tageszeitungen des Landes bezeichnet, sofern die Tageszeitung „Österreich“ nicht in allen von der ÖAK im Rahmen der von ihre erhobenen Auflagenliste ermittelten Kriterien, so insbesondere nicht im Kriterium „Verkauf Gesamt“, nachweislich die höchste Auflagenzahl aufweist.
Die Zweitbeklagte ist schuldig, den klagsstattgegebenden Teil des Urteils (ausschließlich der Kostenentscheidung) ohne unnötige Verzögerung nach Rechtskraft auf eigene Kosten mit Fettumrandung, Fettdrucküberschrift sowie mit gesperrt und fett gedruckten Namen der Prozessparteien, im Übrigen jedoch mit Normallettern in ihrem Online Medium OE 24 auf der Website www.oe24.at oder, sollte die genannte Internetadresse geändert werden, auf einer Website, mit der an Stelle der Internetadresse www.oe24.at verwendeten Internetadresse in einem Fenster in der Größe eines Viertels der Bildschirmoberfläche, die bei Eingabe der Internetadresse www.oe24.at bzw. an der Stelle der Internetadresse www.oe24.at eingegebenen Internetadresse in der Adresszeile des Webbrowsers unmittelbar erscheint, für die Dauer von 30 Tagen zu veröffentlichen.
Die Klägerin wird ermächtigt, den klagsstattgebenden Teil des Urteils (ausschließlich der Kostenentscheidung) binnen sechs Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der Erstbeklagten mit Fettumrandung, Fettdrucküberschrift sowie mit gesperrt und fett gedruckten Namen der Prozessparteien, im Übrigen jedoch mit Normallettern, jeweils auf Seite 3 einer Freitagsausgabe der österreichweit erscheinenden Tageszeitungen „Österreich“ und „Kurier“ sowie „Kronenzeitung“ zu veröffentlichen.

 

Handelsgericht Wien, am 28. November 2008, Hofrat Dr. Geißler